Kosten der Unterkunft
Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II
Neben dem Regelbedarf werden auch die sog. Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei der Berechnung Ihres individuellen Leistungsanspruches berücksichtigt. Im Folgenden erfahren Sie hierzu näheres:
I. Bestandteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung
1. Mietwohnungen
Bei Mietwohnungen werden als Bedarf der mietvertraglich geschuldete Kaltmietzins sowie die Nebenkosten berücksichtigt. Welche Nebenkosten im Einzelnen vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können, ergibt sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung (z. B. Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, zentrale Heizungsanlage, zentrale Wasserversorgungsanlage, Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung).
2. Wohneigentum
Berücksichtigungsfähig als Unterkunftskosten sind auch die Aufwendungen für ein selbst genutztes und vor der Vermögens-Verwertung geschütztes Wohneigentum. Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören in der Regel Schuldzinsen eines Finanzierungskredites, Betriebskosten wie bei Mietwohnungen, Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und notwendige Versicherungsbeiträge. Kredit-Tilgungsleistungen können grundsätzlich nicht anerkannt werden, da die Leistungen der Grundsicherung der Existenzsicherung dienen und nicht dem Vermögensaufbau.
Kosten für Haushaltsstrom gehören weder bei Mietwohnungen noch bei Wohneigentum zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Stattdessen sind die Aufwendungen für Haushaltsstrom bereits im gesetzlichen Regelbedarf enthalten.
II. Neben- und Heizkostenabrechnungen bei Mietwohnungen
Den Unterkunftskosten zuzurechnen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Nebenkostennachzahlungen für einen Mehrverbrauch im Abrechnungszeitraum, wenn Sie zum Zeitpunkt deren Fälligkeit im laufenden SGB II – Leistungsbezug stehen.
Erwirtschaften Sie hingegen ein Nebenkosten-Guthaben, mindert dieses Ihren Bedarf im Monat nach der Rückzahlung bzw. Gutschrift.
In allen Fällen müssen Sie die Nebenkostenabrechnung als Folge Ihrer Mitwirkungspflichten unmittelbar nach deren Zugang zur Prüfung dem Jobcenter vorlegen.
III. Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Eigentum
Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anerkannt (Beispiel: Reparatur einer defekten Heizung). Diese außerplanmäßigen Kosten dürfen jedoch gemeinsam mit den übrigen Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten. Als Berechnungszeitraum wird ein Zeitraum von 12 Monaten zugrunde gelegt.
Überschreiten die Instandhaltungs- und/oder Reparaturaufwendungen die Angemessenheitsgrenze, kann das Jobcenter in Höhe des übersteigenden Betrages ein Darlehen erbringen. Das Darlehen soll dinglich (z. B. durch Eintragung einer Grundschuld) gesichert werden.
IV. Nachweise und Berücksichtigung der Bedarfe nach Fälligkeit
Die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung müssen durch geeignete Unterlagen (z. B. Mietvertrag, Finanzierungsunterlagen, Rechnungen, Abgabenbescheide) nachgewiesen werden. Die jeweils nachgewiesenen Aufwendungen werden im Monat der jeweiligen Fälligkeit der Kosten als Bedarf berücksichtigt.
V. Angemessenheit bzw. Höhe der Bedarfe für die Unterkunft und Heizung
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalles. Dazu gehören wertbildende Faktoren wie beispielsweise:
- Mietpreise am örtlichen Wohnungsmarkt für Wohnungen im unteren Preissegment
- Familienverhältnisse (z. B. Größe der Bedarfsgemeinschaft)
- Besondere persönliche Bedürfnisse (z. B. pflegebedingter Raumbedarf)
- Höhe der Energiekosten
- Individueller Energieverbrauch
- Isolierung der Wohnung.
Grundsätzlich gelten die über den nachfolgenden Link abrufbaren Höchstgrenzen, die der Landkreis Birkenfeld als kommunaler Träger des Jobcenters festgelegt hat:
Wohnen Sie in einer unangemessenen Unterkunft, werden die Kosten ab dem Zeitpunkt der Belehrung über die Unangemessenheit Ihrer Unterkunft solange ungekürzt übernommen, wie es Ihnen nicht möglich ist, etwa durch Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf andere Weise, die Kosten zu senken. Der Gesetzgeber geht hierbei in der Regel von einer Höchstgrenze von 6 Monaten aus.
Ihre Bemühungen zur Kostensenkung sind dem Jobcenter auf Verlangen darzulegen und ggf. nachzuweisen.
VI. Übernahme von Schulden
Sofern Leistungen für die Bedarfe der Unterkunft und Heizung erbracht werden, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage übernommen werden. Die Übernahme erfolgt in der Regel als Darlehen, das ab dem Monat nach Darlehensgewährung grundsätzlich durch Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfes getilgt wird.
Um drohenden Schuldensituationen und im schlimmsten Falle der Gefahr von Obdachlosigkeit zu begegnen, setzen Sie sich am besten frühestmöglich mit Ihrem Jobcenter in Verbindung. Dort erhalten Sie weitere Unterstützungsangebote.
Umzüge in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
I. Vorherige Zusicherung von Umzügen; Mietbescheinigung
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft verlangt das Gesetz, dass die (schriftliche) Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden soll.
Diese Obliegenheit zur frühzeitigen Einbindung des Jobcenters verfolgt damit einen Aufklärungs- und Warnzweck. So soll Ihnen vor Abschluss eines neuen Mietvertrages Klarheit darüber verschafft werden, welche Aufwendungen als angemessen betrachtet und im Weiteren übernommen werden.
Die Erteilung der Zusicherung erfolgt durch das für den geplanten neuen Wohnort zuständige Jobcenter. Beachten Sie bitte außerdem, dass eine Zusicherung nicht dem Grunde nach erfolgen kann. Vielmehr bedarf es einem konkreten Mietangebot. Zu Prüfungszwecken legen Sie daher bitte das ausgefüllte Formular „Mietbescheinigung“ vor.
II. Umzugserfordernis
Ein Umzug muss einen triftigen Grund bzw. ein Umzugserfordernis voraussetzen. Als Gründe kommen vor allem in Betracht
• Umzug von einer unangemessenen Wohnung in eine angemessene Unterkunft
• Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
• gesundheitliche Gründe.
Ziehen Sie innerhalb des Landkreises Birkenfeld ohne triftigen Grund bzw. ohne vorherige Zusicherung in eine teurere Wohnung um, besteht die Gefahr, dass nur die Aufwendungen der bisherigen Wohnung anerkannt werden. Daneben bleiben Ihnen auch weitere umzugsbegleitende Leistungen (wie z. B. die Übernahme von Umzugskosten, Darlehen für die Mietkaution) verwehrt.
III. Umzugsbegleitende Unterstützungsleistungen
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können durch das bisher zuständige Jobcenter übernommen werden. Die Kaution für die neue Wohnung kann durch das zuständige Jobcenter am neuen Wohnort übernommen werden.
Zwingende Voraussetzung zur Kostenübernahme ist in allen genannten Fällen, dass Sie zuvor die (schriftliche) Zusicherung zur Übernahme der erforderlichen Kosten beim jeweils örtlich zuständigen Jobcenter eingeholt haben.
Beachten Sie bitte des Weiteren, dass die Kostenübernahme immer auf das absolut erforderliche und unvermeidbare Maß begrenzt ist. Das Jobcenter wird daher unter anderem mit Rücksicht auf Ihre Selbsthilfeobliegenheit prüfen, ob und ggf. inwieweit Sie zur Selbsthilfe oder zur Hilfe durch Dritte (Angehörige, Freunde) verpflichtet sind.