Sanktionen
Minderung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II / Sozialgeldes
Zum 01. Juli 2022 wurden die Regelungen zu den Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen (Sanktionen) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitreichend geändert (Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2022). Daraus folgt gem. § 84 Zweites Buch Sozialgesetzbuch:
- Bis zum Ablauf des 01. Juli 2023 bleiben Pflichtverletzungen grundsätzlich ohne finanzielle Konsequenzen.
- Ausgenommen von dieser Regelungen sind Leistungsminderungen aufgrund eines wiederholten Meldeversäumnisses. Wird demnach eine Einladung des Jobcenters wiederholt und ohne triftigen Grund missachtet, erfolgt eine Leistungsminderung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes.
Diese Übergangsregelungen stellen einen Zwischenschritt hin zur Einführung eines Bürgergeldes im Jahre 2023 dar